Rechtsprechung
LSG Hamburg, 28.03.2023 - L 3 R 23/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 2 S 1 Nr 9 Buchst b SGB 6, § 84 HGB, § 2 Abs 8 S 1 Nr 7 WpHG, § 2 Abs 8 S 1 Nr 10 WpHG, § 18 AktG
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 9 SGB 6 - Handelsvertreter - selbstständige Tätigkeit - Ausübung verschiedenartiger selbstständiger Tätigkeiten für mehrere auftraggebende Gesellschaften mit ähnlicher bzw identischer ... - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Keine Versicherungspflicht selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung; Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber; Auslegung des Begriffs des Auftraggebers
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 25.02.2021 - S 11 R 833/17
- LSG Hamburg, 28.03.2023 - L 3 R 23/21
Papierfundstellen
- NZS 2023, 875
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht als Selbstständiger - Tätigkeit nur für …
Auszug aus LSG Hamburg, 28.03.2023 - L 3 R 23/21
Es ist auch zulässig, an den Begriff der Selbstständigkeit im HGB gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status eines Handelsvertreters anzuknüpfen (BSG vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R in juris Rn. 13 mit weiterem Nachweis).Das BSG hat zu dieser Thematik bereits Stellung genommen, ohne hierüber zu entscheiden (BSG v. 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R in juris).
Das BSG hat die Frage dahingehend beantwortet, dass eine enge Auslegung geboten ist, bei der nur selbstständige Tätigkeiten umfasst sind, also nicht Arbeitgeber von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen als weiterer Auftraggeber angesehen werden können (BSG vom 04.11.2009 - B 12 R 7/08 R in juris, Rn. 18 f.).
- BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 SGB …
Auszug aus LSG Hamburg, 28.03.2023 - L 3 R 23/21
Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es bei den hier ausgeübten und in Rede stehenden Vermittlungsgeschäften eines selbstständigen Handelsvertreters bei der Fragestellung, wer Auftraggeber ist, nicht auf die einzelnen Kunden an, mit denen die Klägerin in Kontakt ist und für die sie Wertpapiergeschäfte und Anlageprodukte vermittelt(s. BSG v. 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R -, BSGE 118, 286-294, SozR 4-2600 § 2 Nr. 19, in juris Rn. 33 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Wird ein Selbständiger für mehrere rechtlich und wirtschaftlich verbundene Auftraggeber (Konzern, Kooperationspartner) tätig (s. BSG v. 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R -, BSGE 118, 286-294, SozR 4-2600 § 2 Nr. 19, in juris Rn. 33), besteht bei tatsächlich und rechtlich gleichgelagerten Auftragsverhältnissen eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, wenn aufgrund einer einheitlichen Willensbildung mehrerer Auftraggeber der Selbständige organisatorisch so gestellt ist, als wäre er für einen einzigen Auftraggeber tätig (…Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 2 SGB VI (Stand: 01.04.2021), Rn. 196).
- BSG, 09.11.2011 - B 12 R 1/10 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht selbständig Tätiger für nur einen …
Auszug aus LSG Hamburg, 28.03.2023 - L 3 R 23/21
Nach der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 9.11.2011 - B 12 R 1/10 R) sei ein weites Verständnis im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm zugrunde zu legen.
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2023 - L 8 R 1779/22
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 9 SGB …
Vielmehr schließt er die Verträge mit den Kunden sämtlich in eigenem Namen ab, so dass gerade keine klassische Vermittlungstätigkeit dahingehend besteht, dass der Kläger nur eine Vertragsbeziehung zwischen den Kunden und er E1 AG vermittelt (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 28.03.2023 - L 3 R 23/21).